Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 21 Verständigung mit dem Fahrzeugführer

Stand: 07.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/21#abs-1 (1) Obusse und Kraftomnibusse des Linienverkehrs müssen deutlich hör- oder sichtbare Verständigungseinrichtungen haben

1.
zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch das Betriebspersonal,
2.
bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Haltewunschs der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.

In Kraftomnibussen, die überwiegend im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, sind diese Einrichtungen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß die Verständigung des Fahrzeugführers in anderer Weise erfolgen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/21#abs-2 (2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.

§ 20 § 22